Richtlinien für "Unser Land" Erzeugnisse und Handwerk:
Kalbfleisch
Rindfleisch
Schweinefleisch
Milch
Getreide

Bäckerhandwerk

Metzgerhandwerk


Verbindliche Produktionsrichtlinien für die kontrollierte Erzeugung von
UNSER LAND Schweinefleisch

1. Allgemeine Anforderungen
Flächenbindung:
Die Anzahl der Tiere ist der betrieblichen Fläche anzupassen und darf 2,5 GV/ha nicht überschreiten. Flächenverträge im Landkreis sind zulässig.
Die Mäster verpflichten sich, beim Programm "Offene Stalltüre" mitzumachen

2. Zucht
Grundsätzlich soll die genetische Vielfalt der Schweinerassen erhalten bleiben. Der Einsatz von evtl. künftig möglichen gentechnischen Zuchtmethoden ist verboten. Als Zuchtziel ist generell eine gute Fleischqualität für Mastschweine und eine lange Lebensleistung für Sauen anzusehen. Nach Möglichkeit sollen widerstandsfähige und robuste Rassen und Kreuzungen eingesetzt werden.
Empfohlen werden folgende streßunempfindliche Rassen, zumindest auf einer Elternseite: (DL x Duroc) x Pietrain
DL x Edel

Deutsches Edelschwein (DE), Duroc (DU), Schwäbisch-Hällisches Schwein (SH). Diese Rassen sind reinerbig Halothan-negativ (H-, H-). Jede Kreuzung dieser Rassen, auch mit streßanfälligen Tieren (Pietrain, Deutsche Landrasse), führt bei Mastschweinen zu einer guten Fleischqualität. Die Mutterlinie soll reinerbig streßstabil sein.

3. Herkunft
Der Ferkelzukauf darf im Landkreis bzw. angrenzend aus anerkannten Zulieferbetrieben erfolgen. Gemästet wird in den Landkreisen von UNSER LAND über die gesamte Mastdauer.
Innerhalb einer noch zu vereinbarenden Übergangszeit sollen die Ferkel aus Zulieferbetrieben stammen, die ihre Fütterung auf die heimischen Futtermittel umgestellt haben und die sonstigen Richtlinien von UNSER LAND Fleisch anerkennen.

4. Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Tiere erfolgt nach den geltenden Verordnungen. Zusätzlich werden die Schweinemäster durch eine zusätzliche Kennzeichnung dafür garantieren, daß die Herkunft lückenlos nachgewiesen werden kann (z.B. Schlagstempelanbringung vor Auslieferung zum Schlachthof).

5. Betreuung
Der Tierhalter oder -betreuer muß das Befinden der Tiere sowie den Auslauf und die Stalleinrichtungen täglich überprüfen. Kranke und verletzte Tiere müssen auf ihren Zustand entsprechend in abgetrennten Stallabteilungen untergebracht, gepflegt, behandelt und ggf. fachgerecht und schmerzlos getötet werden. Es ist eine Betreuungsvereinbarung mit einem Tierarzt zu treffen.

6. Schweinehaltung
Alle Schweine benötigen ein Platzangebot, das den Ansprüchen für eine artgemäße Körperbewegung, für den Mindestabstand zwischen den Tieren sowie für den Freß-, Bewegungs- und Ruhebereich entspricht. Beschäftigungsmaterialien zum artgerechten Beißen, Kauen und Spielen muß ausreichend zur Verfügung stehen.
Die Schweinehaltungsverordnung und die Richtlinien der "Offenen Stalltüre" sind dafür die Mindestanforderungen.
Die Haltung auf Stroh ist erwünscht und wird in Absprache zwischen Metzger und Landwirt entsprechend vergütet. Selbsttränken mit ständigem Angebot von frischem Trinkwasser sind obligatorisch.
Die Ställe müssen mit einer Be- und Entlüftungsanlage ausgerüstet sein und sind ausreichend zu lüften. Sie müssen mit ausreichender Fensterfläche für Tageslicht versehen sein.

7. Einsatz von Medikamenten
Der Einsatz von Medikamenten zur streßfreien Einstallung soll möglich sein. Der therapeutische Einsatz ist unter Hinzuziehung des Tierarztes und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erlaubt. Bei einer notwendigen Bekämpfung von Hautparasiten und Insekten in den Stallungen sind natürliche Stoffe zu bevorzugen.

8. Fütterung
Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, ausschließlich pflanzliche Futtermittel einzusetzen, die für die Tiergesundheit unbedenklich sind und die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere fördern sowie eine gute Fleischqualität erzielen lassen.

Futtermittel tierischen Ursprungs wie Tiermehle, Fischmehle u.a. sind verboten mit Ausnahme von Molke oder überschüssiger Milch bzw. Milchprodukten.
Das Futter darf keine importierten Futtermittel wie z.B. Soja enthalten, sondern muß komplett aus heimischen Futtermitteln bestehen (Ausnahme ca. 3 % Mineralfutter).

Gentechnisch manipulierte Futterbestandteile oder Futtermittel, die mit Hilfe von gentechnischen Verfahren erzeugt wurden oder Pflanzen, die von gentechnisch manipuliertem Saatgut stammen, sind in der UNSER LAND Qualitätsfleischerzeugung verboten.
Wenn gentechnikfreies Saatgut bzw. Futtermittel nur unter teureren Bedingungen bezogen werden können, muß eine Nachkalkulation erfolgen.
Jeglicher Einsatz von Leistungsförderern in der Mastperiode ist verboten.

9. Bewirtschaftungsintensität
Einsatz von Halmverkürzern:
Nach einer Laufzeit des Fleischprogrammes von 2 Jahren muß über das Verbot von Halmverkürzern im Futtergetreideanbau diskutiert werden bei entsprechender Vergütung durch den Minderertrag.

10. Tiertransport
Nach Möglichkeit haben die Erzeuger ihre Schlachtschweine selbst und unter Einhaltung der Tierschutzvorschriften am nächsten Schlachthof bzw. selbstschlachtenden Metzger anzuliefern.
Die Verladung und der Transport sind so einzurichten, daß die Zeit von 1 Stunde nicht überschritten wird.
Die Tiere sollen in angewohnten Stallgruppen transportiert und im Schlachthof bzw. den Metzgereien in die Ruhebuchten gebracht werden.
Streßfreier Umgang mit den Tieren ist absolute Vorschrift. Elektrotreiber und Schlagstöcke sind verboten.
Vor der Schlachtung erfolgt eine Lebendbeschau der angelieferten Schlachttiere durch den Veterinär.

11. Schlachtung
Im gesamten Schlachthof sowie den Metzgereien ist der Einsatz von Schlagstöcken und Elektrotreibern verboten. Es sind Treibeschilder zu verwenden. Die Tiere sind langsam, tierschonend und gruppenweise gemäß ihrem Herdentrieb zu bewegen. Streßsituationen sind zu vermeiden.
Mit den beteiligten Schlachthöfen bzw. Metzgereien wird die Gewährleistung einer tierschutzgerechten und qualitätserhaltenden Schlachtung vereinbart. Dies wird durch eine fachlich einwandfreie Elektrobetäubung gewährleistet und durch sofortigen Blutentzug sichergestellt. Durch optimale Schlachthygiene sind die Keimzahlen so niedrig wie möglich zu halten.

12. Qualitätsbestimmung
Während der Schlachtung wird vom jeweiligen Schlachthof bzw. den Metzgereien über jedes geschlachtete Schwein ein Schlachtprotokoll angefertigt mit folgenden Angaben:

  • Tätowiernummer/Betriebsnummer des Schlachtkörpers
  • Name und Anschrift des Mästers
  • das Schlachtgewicht (80 - 110 kg SG)
  • das Ergebnis der neutralen Klassifizierung

Schlachtkörper, die aufgrund dieser verbindlichen Erzeugerrichtlinien allen Qualitätsnormen für UNSER LAND Schweinefleisch entsprechen, werden nach dem Schlachtvorgang und Überprüfung der vorliegenden Protokolle von einer hierzu autorisierten Person mit dem UNSER LAND Qualitätssiegel sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet.

13. Abrechnung
Das Schlachtprotokoll ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage zwischen dem Metzger und dem Landwirt. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Festpreises in Abhängigkeit der erzielten der Klassifizierung.

14. Rückstandskontrollen
Grundlage ist der gesetzlich verbindliche Rahmen.
Zusätzlich werden vom beauftragten Veterinär an den Schlachttagen Proben zur Überprüfung auf mögliche Medikamentenrückstände und Rückstände von Leistungsförderern gezogen und analysiert. Über den Befund wird ein Protokoll angefertigt.
Werden in einer Anlieferung eines Mitgliedsbetriebs Rückstände festgestellt, die aus der Fütterung von Leistungsförderern oder aus medikamentöser Behandlung stammen, wird der Mitgliedsbetrieb von weiteren Lieferungen ausgeschlossen.

15. Kontrollen

  • Der Mäster unterwirft seinen Betrieb den Kontrollen gemäß den Richtlinien des Programmes "Offene Stalltüre".
  • Darüber hinaus erklärt sich der Mäster damit einverstanden, daß zusätzliche Kontrollen von UNSER LAND stattfinden:
    • Futtermittelkontrollen
    • Kontrollen zur artgerechten Tierhaltung
    • Zusatzkontrollen durch den TGD (Tiergesundheitsdienst)
    • Herkunftsnachweiskontrollen

16. Schlachtgewicht
Das Schlachtgewicht muß zwischen 80 und 110 kg liegen.

Änderungen und Erweiterungen in gegenseitiger Absprache Landwirtschaft - Metzgerhandwerk / EU-Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb / Lebensmitteleinzelhandel - UNSER LAND behalten wir uns vor.

*UNSER LAND bzw. STARNBERGER LAND; DACHAUER LAND usw. gemäß allen beteiligten Landkreisen.