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Verbindliche
Produktionsrichtlinien für die kontrollierte
Erzeugung von
UNSER LAND Schweinefleisch
1. Allgemeine Anforderungen
Flächenbindung:
Die Anzahl der Tiere ist der betrieblichen Fläche anzupassen und darf
2,5 GV/ha nicht überschreiten. Flächenverträge im Landkreis sind zulässig.
Die Mäster verpflichten sich, beim Programm "Offene Stalltüre" mitzumachen
2. Zucht
Grundsätzlich soll die genetische Vielfalt der Schweinerassen erhalten
bleiben. Der Einsatz von evtl. künftig möglichen gentechnischen Zuchtmethoden
ist verboten. Als Zuchtziel ist generell eine gute Fleischqualität für
Mastschweine und eine lange Lebensleistung für Sauen anzusehen. Nach Möglichkeit
sollen widerstandsfähige und robuste Rassen und Kreuzungen eingesetzt
werden.
Empfohlen werden folgende streßunempfindliche Rassen, zumindest auf einer
Elternseite: (DL x Duroc) x Pietrain
DL x Edel
Deutsches Edelschwein (DE), Duroc (DU), Schwäbisch-Hällisches Schwein
(SH). Diese Rassen sind reinerbig Halothan-negativ (H-, H-). Jede Kreuzung
dieser Rassen, auch mit streßanfälligen Tieren (Pietrain, Deutsche Landrasse),
führt bei Mastschweinen zu einer guten Fleischqualität. Die Mutterlinie
soll reinerbig streßstabil sein.
3. Herkunft
Der Ferkelzukauf darf im Landkreis bzw. angrenzend aus anerkannten Zulieferbetrieben
erfolgen. Gemästet wird in den Landkreisen von UNSER LAND über die gesamte
Mastdauer.
Innerhalb einer noch zu vereinbarenden Übergangszeit sollen die Ferkel
aus Zulieferbetrieben stammen, die ihre Fütterung auf die heimischen Futtermittel
umgestellt haben und die sonstigen Richtlinien von UNSER LAND Fleisch
anerkennen.
4. Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Tiere erfolgt nach den geltenden Verordnungen. Zusätzlich
werden die Schweinemäster durch eine zusätzliche Kennzeichnung dafür garantieren,
daß die Herkunft lückenlos nachgewiesen werden kann (z.B. Schlagstempelanbringung
vor Auslieferung zum Schlachthof).
5. Betreuung
Der Tierhalter oder -betreuer muß das Befinden der Tiere sowie den Auslauf
und die Stalleinrichtungen täglich überprüfen. Kranke und verletzte Tiere
müssen auf ihren Zustand entsprechend in abgetrennten Stallabteilungen
untergebracht, gepflegt, behandelt und ggf. fachgerecht und schmerzlos
getötet werden. Es ist eine Betreuungsvereinbarung mit einem Tierarzt
zu treffen.
6. Schweinehaltung
Alle Schweine benötigen ein Platzangebot, das den Ansprüchen für eine
artgemäße Körperbewegung, für den Mindestabstand zwischen den Tieren sowie
für den Freß-, Bewegungs- und Ruhebereich entspricht. Beschäftigungsmaterialien
zum artgerechten Beißen, Kauen und Spielen muß ausreichend zur Verfügung
stehen.
Die Schweinehaltungsverordnung und die Richtlinien der "Offenen Stalltüre"
sind dafür die Mindestanforderungen.
Die Haltung auf Stroh ist erwünscht und wird in Absprache zwischen Metzger
und Landwirt entsprechend vergütet. Selbsttränken mit ständigem Angebot
von frischem Trinkwasser sind obligatorisch.
Die Ställe müssen mit einer Be- und Entlüftungsanlage ausgerüstet sein
und sind ausreichend zu lüften. Sie müssen mit ausreichender Fensterfläche
für Tageslicht versehen sein.
7. Einsatz von Medikamenten
Der Einsatz von Medikamenten zur streßfreien Einstallung soll möglich
sein. Der therapeutische Einsatz ist unter Hinzuziehung des Tierarztes
und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erlaubt. Bei einer notwendigen
Bekämpfung von Hautparasiten und Insekten in den Stallungen sind natürliche
Stoffe zu bevorzugen.
8. Fütterung
Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, ausschließlich pflanzliche Futtermittel
einzusetzen, die für die Tiergesundheit unbedenklich sind und die die
Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere fördern sowie eine gute Fleischqualität
erzielen lassen.
Futtermittel tierischen Ursprungs wie Tiermehle, Fischmehle u.a. sind
verboten mit Ausnahme von Molke oder überschüssiger Milch bzw. Milchprodukten.
Das Futter darf keine importierten Futtermittel wie z.B. Soja enthalten,
sondern muß komplett aus heimischen Futtermitteln bestehen (Ausnahme ca.
3 % Mineralfutter).
Gentechnisch manipulierte Futterbestandteile oder Futtermittel, die mit
Hilfe von gentechnischen Verfahren erzeugt wurden oder Pflanzen, die von
gentechnisch manipuliertem Saatgut stammen, sind in der UNSER LAND Qualitätsfleischerzeugung
verboten.
Wenn gentechnikfreies Saatgut bzw. Futtermittel nur unter teureren Bedingungen
bezogen werden können, muß eine Nachkalkulation erfolgen.
Jeglicher Einsatz von Leistungsförderern in der Mastperiode ist verboten.
9. Bewirtschaftungsintensität
Einsatz von Halmverkürzern:
Nach einer Laufzeit des Fleischprogrammes von 2 Jahren muß über das Verbot
von Halmverkürzern im Futtergetreideanbau diskutiert werden bei entsprechender
Vergütung durch den Minderertrag.
10. Tiertransport
Nach Möglichkeit haben die Erzeuger ihre Schlachtschweine selbst und unter
Einhaltung der Tierschutzvorschriften am nächsten Schlachthof bzw. selbstschlachtenden
Metzger anzuliefern.
Die Verladung und der Transport sind so einzurichten, daß die Zeit von
1 Stunde nicht überschritten wird.
Die Tiere sollen in angewohnten Stallgruppen transportiert und im Schlachthof
bzw. den Metzgereien in die Ruhebuchten gebracht werden.
Streßfreier Umgang mit den Tieren ist absolute Vorschrift. Elektrotreiber
und Schlagstöcke sind verboten.
Vor der Schlachtung erfolgt eine Lebendbeschau der angelieferten Schlachttiere
durch den Veterinär.
11. Schlachtung
Im gesamten Schlachthof sowie den Metzgereien ist der Einsatz von Schlagstöcken
und Elektrotreibern verboten. Es sind Treibeschilder zu verwenden. Die
Tiere sind langsam, tierschonend und gruppenweise gemäß ihrem Herdentrieb
zu bewegen. Streßsituationen sind zu vermeiden.
Mit den beteiligten Schlachthöfen bzw. Metzgereien wird die Gewährleistung
einer tierschutzgerechten und qualitätserhaltenden Schlachtung vereinbart.
Dies wird durch eine fachlich einwandfreie Elektrobetäubung gewährleistet
und durch sofortigen Blutentzug sichergestellt. Durch optimale Schlachthygiene
sind die Keimzahlen so niedrig wie möglich zu halten.
12. Qualitätsbestimmung
Während der Schlachtung wird vom jeweiligen Schlachthof bzw. den Metzgereien
über jedes geschlachtete Schwein ein Schlachtprotokoll angefertigt mit
folgenden Angaben:
- Tätowiernummer/Betriebsnummer des Schlachtkörpers
- Name und Anschrift des Mästers
- das Schlachtgewicht (80 - 110 kg SG)
- das Ergebnis der neutralen Klassifizierung
Schlachtkörper, die aufgrund dieser verbindlichen
Erzeugerrichtlinien allen Qualitätsnormen für UNSER LAND Schweinefleisch
entsprechen, werden nach dem Schlachtvorgang und Überprüfung der vorliegenden
Protokolle von einer hierzu autorisierten Person mit dem UNSER LAND Qualitätssiegel
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet.
13. Abrechnung
Das Schlachtprotokoll ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage zwischen
dem Metzger und dem Landwirt. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage
des vereinbarten Festpreises in Abhängigkeit der erzielten der Klassifizierung.
14. Rückstandskontrollen
Grundlage ist der gesetzlich verbindliche Rahmen.
Zusätzlich werden vom beauftragten Veterinär an den Schlachttagen Proben
zur Überprüfung auf mögliche Medikamentenrückstände und Rückstände von
Leistungsförderern gezogen und analysiert. Über den Befund wird ein Protokoll
angefertigt.
Werden in einer Anlieferung eines Mitgliedsbetriebs Rückstände festgestellt,
die aus der Fütterung von Leistungsförderern oder aus medikamentöser Behandlung
stammen, wird der Mitgliedsbetrieb von weiteren Lieferungen ausgeschlossen.
15. Kontrollen
- Der Mäster unterwirft seinen Betrieb den Kontrollen
gemäß den Richtlinien des Programmes "Offene Stalltüre".
- Darüber hinaus erklärt sich der Mäster damit einverstanden,
daß zusätzliche Kontrollen von UNSER LAND stattfinden:
- Futtermittelkontrollen
- Kontrollen zur artgerechten Tierhaltung
- Zusatzkontrollen durch den TGD (Tiergesundheitsdienst)
- Herkunftsnachweiskontrollen
16. Schlachtgewicht
Das Schlachtgewicht muß zwischen 80 und 110 kg liegen.
Änderungen und Erweiterungen in gegenseitiger Absprache
Landwirtschaft - Metzgerhandwerk / EU-Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb
/ Lebensmitteleinzelhandel - UNSER LAND behalten wir uns vor.
*UNSER LAND bzw. STARNBERGER LAND; DACHAUER LAND usw.
gemäß allen beteiligten Landkreisen.
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